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In der Schweiz werden Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen der UNO, der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) oder der EU, die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen, in Form von Bundesratsverordnungen erlassen und stützen sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz; SR 946.231). Gibt es im Rahmen der Sanktionen Listen von Personen, Organisationen und Gruppierungen, die von Sanktionsmassnahmen betroffen sind, werden diese Namenslisten in der Regel als Anhang in die entsprechende Bundesratsverordnung übernommen.

Die Wirtschaftssanktionen beinhalten oft Finanzsanktionen wie Sperre von Geldern, Sperre von wirtschaftlichen Ressourcen, Verbot von Transaktionen sowie eine Meldpflicht an das seco bezüglich der gesperrten Vermögenswerte. Die Finanzintermediäre haben die Pflicht, sich über die geltenden Sanktionen laufend informiert zu halten und die Zwangsmassnahmen und Meldepflichten umgehend umzusetzen.

Mit der Beteiligung an den von der Europäischen Union (EU) gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängten Massnahmen, hat die Schweiz erstmals auch Wirtschaftssanktionen mitgetragen, welche ausserhalb der UNO erlassen wurden.


Quellenangabe: Die vorangegangenen Texte sind ohne Veränderung aus Dokumenten des Eidgenössisches Finanzdepartement übernommen.

Behörde (Herausgeber)

SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft

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